Für Mandanten
Vermittlungsverfahren
Die Steuerberaterkammer hat gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 3 StBerG die Aufgabe, auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln.
Zwischen Mitgliedern der Steuerberaterkammer und ihren Auftraggebern kann es zu Streitigkeiten kommen, zum Beispiel anlässlich einer Honorarrechnung oder der Nichtherausgabe von Unterlagen. In solchen Fällen kann die Vermittlung durch die Steuerberaterkammer beantragt werden.
Das Vermittlungsverfahren stellt ein Mediationsverfahren dar, also den Versuch einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Einschaltung der Steuerberaterkammer als neutralem Dritten mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung zwischen den streitenden Parteien. Die Steuerberaterkammer wirkt beim Austausch der Standpunkte und Regelungsvorschläge der Parteien nur unterstützend mit.
Die Vermittlung erfolgt ausschließlich auf schriftlichen Antrag. Dabei wird der gesamte Schriftverkehr dem Mitglied zur Kenntnisnahme beziehungsweise Stellungnahme weitergeleitet. Das Vermittlungsverfahrens kann einige Zeit in Anspruch nehmen und hängt unter anderem davon ab, wie schnell die Stellungnahme des Mitglieds bei der Steuerberaterkammer eingeht.
Sofern der Vermittlungsgegner erklärt, dass eine Vermittlung für ihn nicht in Betracht kommt, ist die Vermittlung durch die Steuerberaterkammer nicht mehr zielführend, das Verfahren ist damit zu beenden.
Eine Vermittlung der Steuerberaterkammer scheidet aus, wenn zu dem Vermittlungsanliegen bereits ein Gerichtsverfahren anhängig ist. Die gerichtliche Klärung genießt Vorrang.
Wir weisen darauf hin, dass die Steuerberaterkammer nicht zu einer Rechtsberatung wie ein anwaltlicher Vertreter befugt ist. Weder ist eine Vertretung von Individualinteressen eines Bürgers gegen einen anderen zulässig noch wird einem derartigen Vermittlungsverfahren ein Schiedsspruch gem. §§ 1025 ff. ZPO gefällt.
Beschwerdeverfahren
Sind Sie der Ansicht, dass eines unserer Mitglieder Berufspflichten verletzt hat, können Sie eine schriftliche Beschwerde bei der Steuerberaterkammer einreichen. Die mündliche Erhebung einer Beschwerde ist nicht möglich. Ebenso wenig gehen wir anonymen Beschwerden nach oder erteilen Auskünfte, ohne dass der betroffene Steuerberater namhaft gemacht wurde.
In dem Beschwerdeschreiben ist (unter Beifügen von Nachweisen) wahrheitsgemäß mitzuteilen, was passiert ist und aus welchem Grund Sie der Auffassung sind, dass unser Mitglied gegen eine Berufspflicht verstoßen hat. Die Beschwerde muss den detaillierten Sachverhalt, den Namen und die Anschrift des Steuerberaters oder der Berufsausübungsgesellschaft sowie Namen und Anschrift des Beschwerdeführers enthalten.
Die Beschwerde wird von der Steuerberaterkammer sorgfältig überprüft. Erscheint eine Verletzung von Berufspflichten möglich, erhält das betroffene Mitglied im Zuge der Gewährung rechtlichen Gehörs eine Kopie der Beschwerde inklusive etwaiger beigefügter Anlagen mit der Bitte um Stellungnahme.
Kann der Vorwurf einer möglichen Berufspflichtverletzung schließlich nicht entkräftet werden, wird die Beschwerde dem zuständigen Ausschuss der Steuerberaterkammer vorgelegt.
Wir weisen darauf hin, dass die Steuerberaterkammer im Rahmen eines Berufsaufsichtsverfahrens nach § 83 StBerG zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Über den Fortgang des Aufsichtsverfahrens können wir Sie daher nicht weiter informieren.
Bitte beachten Sie auch, dass nicht jede berufliche Fehlleistung eine Berufspflichtverletzung darstellt. Es ist vielmehr zwischen der zivilrechtlichen und der berufsrechtlichen Verantwortlichkeit zu unterscheiden. So sind etwa Schadensersatzansprüche zivilrechtlich durchzusetzen. Ob solche Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach begründet sind, prüft die Steuerberaterkammer nicht. Eine solche Prüfung obliegt den Zivilgerichten.
