Bestellung zum Steuerberater

Für die Bestellung und Wiederbestellung zum Steuerberater ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bereich der Bewerber beabsichtigt, seine berufliche Niederlassung oder regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen (§§ 40 Absatz 1 Satz 2, 74 Absatz 1 StBerG).

Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung im Ausland ist für die Bestellung die Steuerberaterkammer zuständig, die den Bewerber von der Prüfung befreit hat, oder die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Bewerber geprüft worden ist (§ 40 Absatz 1 Satz 3 StBerG).

Um eine zeitnahe Abwicklung des Bestellungsverfahrens im Anschluss an die erfolgreich abgelegte mündliche Prüfung zu gewährleisten, kann der Antrag auf Bestellung schon nach Bestehen der schriftlichen Prüfung bei der zuständigen Steuerberaterkammer gestellt werden.

Der Antrag auf Bestellung ist über das zentrale Antragsportal der Steuerberaterkammern zu stellen. Alternativ können Bestellungsanträge für eine Übergangszeit auch noch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden.  

Dem Antrag ist beizufügen:

  • Eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung der zuständigen obersten Landesbehörde über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung (§ 34 Absatz 4 Nummer 1 DVStB),
    ein Passbild (§ 34 Absatz 4 Numer 2 DVStB),
  • eine vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder den Nachweis der Mitversicherung bei einem Arbeitgeber (§ 40 Absatz 3 Nummer 3 StBerG),
  • ein aktuelles Führungszeugnis der Belegart 0, das bei der Meldebehörde zu beantragen ist. 

Bewerber, die Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sind, haben außerdem eine Bescheinigung der für sie zuständigen Berufsorganisation oder sonst zuständigen Stelle darüber beizufügen, dass keine Tatsachen bekannt sind, die eine Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung oder Bestellung oder die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigen (§ 34 Absatz 2 Absatz 2 DVStB).

Am Tag der Bestellung ist von jedem angehenden Steuerberater beziehungsweise Mitglied eine Erklärung zu unterzeichnen, in der die gewissenhafte Ausübung des Berufes zugesichert wird.

Für die Bearbeitung des Antrags auf Bestellung ist bei Antragstellung eine Gebühr in Höhe von € 175 an die Steuerberaterkammer zu zahlen (§ 40 Absatz 6 StBerG). Die entsprechenden Bankverbindungen sind im Antrag auf Bestellung aufgeführt. Wird der Antrag vor der Entscheidung zurückgenommen, wird die Gebühr zur Hälfte erstattet (§ 164 b Absatz 2 StBerG).

Sollten die anfallenden Kammerbeiträge durch die zuständige Steuerberaterkammer vom Konto des Mitglieds abgebucht werden, muss hierfür eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

Die Prüfung der Bestellungsvoraussetzungen sowie die Anberaumung eines Termins zur Bestellung sind nur dann möglich, wenn der zuständigen Steuerberaterkammer alle Unterlagen vorliegen und die Bestellungsgebühr eingegangen ist.

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Ihre Ansprechpartner

Verena Czyzewski und Safar Ali Aeen beantworten gerne Ihre Fragen zum Syndikus-Steuerberater.

Telefon: 0761 70526-16
E-Mail: info@stbk-suedbaden.de