Hinweisgeberstelle – GWG

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nr. 12 GwG und haben damit die dort geregelten Pflichten zu erfüllen und unterliegen insoweit der Aufsicht der Steuerberaterkammern entsprechend § 50 Nr. 7 GwG. Zur Durchsetzung der gesetzlichen Pflichten haben die Aufsichtsbehörden gem. § 53 GwG ein System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung einzurichten, wobei die Hinweise auch anonym abgegeben werden können.

Zu diesem Zweck wurde eine Hinweisgeberstelle für Verstöße der Mitglieder der Steuerberaterkammer Südbaden gegen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Hinweisgeberstelle GwG) bei der Steuerberaterkammer Südbaden eingerichtet, die ausschließlich postalisch unter

Steuerberaterkammer Südbaden
Hinweisgeberstelle GwG
Wentzingerstraße 19
79106 Freiburg

(anonyme) Hinweise zu potenziellen und tatsächlichen Verstößen gegen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entgegennimmt, sofern sich die Hinweise gegen Mitglieder der Steuerberaterkammer Südbaden richten.

Hinweisgeberstelle GWG | Steuerberaterkammer Südbaden