Der Weg zum Steuerberater

Drei Wege führen zum Steuerberater: Das Universitätsstudium, das Studium an einer Fachhochschule, einer Dualen Hochschule oder die kaufmännische Ausbildung. Neben der einheitlichen Prüfung haben alle Wege gemeinsam, dass sie zugleich eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern voraussetzen.

Die Dauer der praktischen Tätigkeit hängt für Absolventen eines wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines Hochschulstudiums mit wirtschaftwissenschaftlicher Fachrichtung davon ab, ob der gewählte Studiengang eine Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern oder weniger als 8 Semestern hatte.

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 Bestellung zum Steuerberater
Steuerberaterexamen
2 Jahre praktische Tätigkeit*
3 Jahre praktische Tätigkeit
8 Jahre** praktische Tätigkeit oder 6 Jahre*** praktische Tätigkeit bei erfolgreich abgelegter Prüfung zum/zur Steuerfachwirt/in oder zum geprüften  Bilanzbuchhalter/in
Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern*
Regelstudienzeit von weniger als 8 Semestern
Abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung, z.B. Steuerfachangestellter oder andere gleichwertige Ausbildung
Abschluss eines wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung
Abschluss eines wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung

* Wurde in einem Hochschulstudium (Wirtschaft- oder Rechtswissenschaften) ein berufsqualifizierender Abschluss (Bachelor) und einem, einen solchen Abschluss voraussetzenden, weiteren Hochschulstudium (Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften) ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss (Master) erworben, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge addiert; Zeiten der praktischen Tätigkeit werden berücksichtigt, soweit sie nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen.

** Für die Zulassung zu Prüfungen, die vor dem 1. Januar 2021 beginnen, beträgt die erforderliche Berufspraxis 10 Jahre.

*** Für die Zulassung zu Prüfungen, die vor dem 1. Januar 2021 beginnen, beträgt die erforderliche Berufspraxis 7 Jahre.

Der Weg zum Steuerberater – Regelstudienzeit ab 8 Semestern

Nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern setzt die Zulassung zur Steuerberaterprüfung bei der obersten Finanzbehörde des Landes folgende Bedingungen voraus:

  • Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung oder Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums
  • Regelstudienzeit von jeweils mindestens acht Semestern (in der Regel Universität)
  • Zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (in der Regel in einer Steuerberaterpraxis) im Anschluss an das jeweilige Hochschulstudium
  • Zur Anerkennung der berufspraktischen Jahre darf eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden nicht unterschritten werden

Der Weg zum Steuerberater – Regelstudienzeit unter 8 Semestern

Nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von weniger als 8 Semestern setzt die Zulassung zur Steuerberaterprüfung bei der obersten Finanzbehörde des Landes folgende Bedingungen voraus:

  • Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung oder Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums
  • Regelstudienzeit von weniger als 8 Semestern
  • Dreijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (in der Regel in einer Steuerberaterpraxis) im Anschluss an das jeweilige Studium
  • Zur Anerkennung der berufspraktischen Jahre darf eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden nicht unterschritten werden

Steuerberaterexamen

§ 37 Steuerberatungsgesetz:

(1) Mit der Prüfung hat der Bewerber darzutun, daß er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben.
(2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung. Der Zeitpunkt der Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung, die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten, die Bearbeitungszeit und die zum schriftlichen Teil der Prüfung zugelassenen Hilfsmittel sollen von den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Finanzbehörden der Länder bundeseinheitlich bestimmt werden.
(3) Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind

  1. Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht,
  2. Steuern vom Einkommen und Ertrag,
  3. Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,
  4. Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts,
  5. Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft,
  6. Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
  7. Volkswirtschaft,
  8. Berufsrecht.

Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gebiete Gegenstand der Prüfung sind.

Hochschul- und Studienführer „Berufswunsch Steuerberater/in“

Die Publikation Hochschul- und Studienführer „Berufswunsch Steuerberater/in“ richtet sich vor allem an Abiturient/innen und Student/innen. Ihnen gibt die BStBK einen umfassenden Überblick über die Anforderungen und Wege bis hin zum Berufsziel Steuerberater/in. Herzstück des Hochschul- und Studienführers ist eine aktuelle Auflistung von Studiengängen in Deutschland, die bei erfolgreichem Abschluss dazu berechtigen, zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden.

Der Hochschul- und Studienführer wird ausschließlich online veröffentlicht und in Zukunft einmal jährlich aktualisiert. Wir stellen Ihnen die Publikation hier in digitaler Form als PDF und als professionelles E-Book zur Verfügung. Das E-Book finden Sie unter folgendem Link:

www.bstbk.de/mediapool/bstbk/ebooks/studienfuehrer-berufswunsch-steuerberater-in

Bestellung

Ab dem 01.01.2001, also erstmals im Rahmen der Steuerberaterprüfung 2000/2001, wurde die Bestellung nicht mehr durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, sondern durch die zuständige Steuerberaterkammer vorgenommen. Um eine zeitnahe Abwicklung des Bestellungsverfahrens im Anschluss an die erfolgreich abgelegte schriftliche Prüfung zu gewährleisten, kann der Antrag auf Bestellung schon vor dem Termin der mündlichen Prüfung bei der Steuerberaterkammer gestellt werden. Zuständig für die Bestellung ist die Steuerberaterkammer, in deren Bereich der Bewerber beabsichtigt, seine berufliche Niederlassung oder regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen (§§ 40 Abs. 1 Satz 1, 74 Abs. 1 StBerG).

Der Antrag auf Bestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 34 Abs. 2 und 3 DVStB) zu stellen. Durch das Achte Steuerberatungsänderungsgesetz wird die Möglichkeit geschaffen, als Syndikus-Steuerberater – „FAQs“ – tätig zu sein: MerkblattAnzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater Freistellungserklärung sowie Rentenversicherungspficht (Befreiungsverfahren) Syndikus.

Dem Antrag ist beizufügen:

  • Eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung der zuständigen obersten Landesbehörde über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 DVStB),
  • ein Passbild (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 DVStB),
  • eine vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder den Nachweis der Mitversicherung bei einem Arbeitgeber (§ 40 Abs. 3 Nr. 3 StBerG),
  • ein aktuelles Führungszeugnis der Belegart 0, das bei der Meldebehörde zu beantragen ist,
  • bei Syndikus-Anrägen: Stellenbeschreibung der aktuellen Anstellungstätigkeit.

Bewerber, die Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sind, haben außerdem eine Bescheinigung der für sie zuständigen Berufsorganisation oder sonst zuständigen Stelle darüber beizufügen, dass keine Tatsachen bekannt sind, die eine Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung oder Bestellung oder die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigen (§ 34 Abs. 2 Abs. 2 DVStB).

Am Tag der Bestellung ist von jedem angehenden Steuerberater bzw. Mitglied eine Erklärung zu unterzeichnen, in der die gewissenhafte Ausübung des Berufes zugesichert wird.

Für die Bearbeitung des Antrags auf Bestellung ist bei Antragstellung eine Gebühr in Höhe von € 175 an die Steuerberaterkammer zu zahlen (§ 40 Abs. 6 StBerG). Die entsprechenden Bankverbindungen sind im Antrag auf Bestellung aufgeführt. Wird der Antrag vor der Entscheidung zurückgenommen, wird die Gebühr zur Hälfte erstattet (§ 164 b Abs. 2 StBerG).

Sollten die anfallenden Kammerbeiträge durch die zuständige Steuerberaterkammer vom Konto des Mitglieds abgebucht werden, muss hierfür eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

Die Prüfung der Bestellungsvoraussetzungen sowie die Anberaumung eines Termins zur Bestellung sind nur dann möglich, wenn der zuständigen Steuerberaterkammer alle Unterlagen vorliegen und die Bestellungsgebühr eingegangen ist.