Steuerberaterverzeichnis
Deutschland

Hier finden Sie das Steuerberaterverzeichnis.

Die Bundessteuerberaterkammer führt nach § 86b Steuerberatungsgesetz ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller in Deutschland bestellten bzw. anerkannten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften. Das Steuerberaterverzeichnis ist jedermann zugänglich. Der Abruf der im Steuerberaterverzeichnis gespeicherten Daten ist unentgeltlich.

Über das Steuerberaterverzeichnis können Sie überprüfen, ob eine bestimmte Person / Gesellschaft als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter bestellt bzw. als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist und daher zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Das Steuerberaterverzeichnis dient dagegen nicht dazu, nach einem Steuerberater für ein bestimmtes Fachgebiet oder mit speziellen Qualifikationen zu suchen. Hierzu steht Ihnen der bundesweite Steuerberater-Suchdienst der Bundesteuerberaterkammer und der Steuerberaterkammern zur Verfügung.

 

Verzeichnis der ausländischen
Dienstleister nach § 3a StBerG

Hier finden Sie das Verzeichnis der ausländischen Dienstleister nach § 3a StBerG

Die Bundessteuerberaterkammer führt nach § 3b Steuerberatungsgesetz (StBerG) ein elektronisches Verzeichnis über die Dienstleister aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum oder der Schweiz, die nach § 3a StBerG in Deutschland zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. In dem Verzeichnis sind nur die ausländischen Dienstleister gelistet, die aufgrund einer Meldung nach § 3a Abs. 2 StBerG im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer vorübergehend eingetragen sind (§ 3a Abs. 3 StBerG). Das Verzeichnis ist jedermann zugänglich. Der Abruf der in dem Verzeichnis gespeicherten Daten ist unentgeltlich. Über das Verzeichnis können Sie überprüfen, ob es sich bei einer bestimmten Person/ Gesellschaft um einen ausländischen Dienstleister handelt, der in Deutschland nach § 3a StBerG zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugt und bei der zuständigen Steuerberaterkammer registriert ist. Das Verzeichnis dient dagegen nicht der Suche, inwieweit ausländische Dienstleister über bestimmte Qualifikationen oder Spezialisierungen verfügen.

Hinweis: Die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen der in dem Verzeichnis gelisteten Personen ist beschränkt: Sie sind in Deutschland nur zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen, nicht dagegen zu einer dauerhaften und regelmäßigen Dienstleistungserbringung befugt. Zudem ist die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland auf den Umfang der Befugnis im Herkunftsstaat beschränkt.

Steuerberater-Suchdienst

Hier finden Sie den/die Steuerberater/in in Ihrer Nähe, für die passende Branche mit den für Sie wichtigen Kenntnissen etc. – einfach die gewünschten Kriterien eingeben, suchen klicken und schon werden die entsprechenden Steuerberater/innen angezeigt.

Berufsrecht

Die Rechte und Pflichten des Steuerberaters sind im Steuerberatungsgesetz (StBerG), in der Durchführungsverordnung zum StBerG (DVStB) und in der Berufs­ordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) im Einzelnen geregelt. Die im StBerG normierten Berufspflichten (z. B. Pflicht zur Verschwiegenheit, Unabhängig­keit, Eigenverantwortlichkeit) werden insbesondere durch die BOStB näher konkreti­siert.

Darüber hinaus unterliegt der Steuerberater den Bestimmungen der Steuerberater­vergütungsverordnung (StBVV), soweit es um die Abrechnung von Tätigkeiten im Sinne des § 33 StBerG (Hilfeleistung in Steuersachen) geht. Die StBVV sieht allerdings keine festen Gebühren vor, sondern legt nur einen Gebührenrahmen fest, innerhalb dessen der Steuerberater die im Einzelfall angemessene Gebühr bestimmen kann.

Die Fachberaterordnung (FBO) regelt die Voraussetzungen für den Erwerb der von den Steuerberaterkammern verliehenen Fachberaterbezeichnungen sowie die Einzelheiten des Verfahrens zur Verleihung des Fachberatertitels.

Verbraucherschutz

Berufsrechtliche Vorschrift

Inhalt der Vorschrift

Gewährung von Verbraucherschutz

§§ 2-5 StBerG

Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen§§ 2-5 StBerG regeln, welche Personen in welchem Umfang zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (Vorbehaltsaufgabe)

§§ 2-5 StBerG gewähren Verbraucherschutz, da der Verbraucher hierdurch vor einer Falschberatung durch unqualifizierte Berater geschützt wird.

§§ 35-39 a StBerG

Ablegung der Steuerberaterprüfung als Voraussetzung für die Bestellung zum Steuerberater

Die hohen Anforderungen in der Steuerberaterprüfung sichern die überdurchschnittliche Fachkompetenz des Steuerberaters und garantieren zugleich das hohe Qualitätsniveau der Steuerberatung durch den Steuerberater. Auch die Steuerberaterprüfung dient somit dem Verbraucherschutz.

§ 43 Abs. 4 Satz 1 StBerG

gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung „Steuerberater“

Der gesetzliche Schutz der Berufsbezeichnung gewährleistet insofern Verbraucherschutz, dass der Verbraucher darauf vertrauen kann, dass es sich bei dem Berater tatsächlich um einen Steuerberater handelt, der die Anforderungen, die das Steuerberatungsgesetz aufstellt, erfüllt.

§ 57 StBerG; §§ 1-8 BOStB

gesetzlich geregelte Berufspflichten (Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheitspflicht)

Die Bindung an gesetzlich geregelte Berufspflichten, über deren Einhaltung die Steuerberaterkammer im Rahmen der Berufsaufsicht wacht, dient dem Verbraucherschutz, da hierdurch sowohl die Qualität der steuerberatenden Dienstleistung gesichert wird als auch die Rechte des Mandanten geschützt werden.

§ 57 a StBerG, § 9 BOStB

Regelungen zur Werbung (sachliche Informationsauswertung, Verbot der Einzelfallwerbung)

Die Beschränkung der Werbung auf eine sachliche Informationswerbung und das Verbot der Einzelfallwerbung gewährleisten Verbraucherschutz, weil hierdurch eine objektive Information des Verbrauchers sichergestellt ist und dieser vor einer reklamehaften und selbstanpreisenden Werbung, deren Richtigkeit er nicht überprüfen kann, geschützt wird.

§ 64 StBerG

Bindung des Steuerberaters an die StBGebV

Die Bindung an die StBGebV schützt den Verbraucher vor einem Preiswettlauf und dient zugleich der Qualitätssicherung, indem Preisdumping verhindert wird. Hinzu kommt, dass der Verbraucher durch die festgelegten Gebührensätze genau abschätzen kann, mit welchen Kosten der Steuerberatung er zu rechnen hat.

§ 67 StBerG

Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung

Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung dient dem Verbraucherschutz, da durch die Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters der Verbraucher in einem eventuellen Schadensfall hinreichend abgesichert ist.

§§ 73-88 StBerG

Kammerorganisation (Verkammerung) Pflichtmitgliedschaft des Steuerberaters bei der Steuerberaterkammer; Berufsaufsicht durch die Steuerberaterkammer

Durch die von der Steuerberaterkammer zu führende Berufsaufsicht über die Steuerberater als deren Pflichtmitglieder wird die Einhaltung der Berufspflichten durch die Berufsangehörigen überwacht. Dies dient ebenfalls dem Verbraucherschutz, da hierdurch die Beachtung der berufsrechtlichen Vorschriften durch denSteuerberater sichergestellt wird.

Ihr Steuerberater

Drei Wege führen zum Steuerberater: Das Universitätsstudium, das Studium an einer Fachhochschule, einer Dualen Hochschule oder die kaufmännische Ausbildung. Neben der einheitlichen Prüfung haben alle Wege gemeinsam, dass sie zugleich eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern voraussetzen.